Schulleitung

System Schulleitung

Der entsprechende Koordinator oder Schulleiter ist vom Klassenlehrer und oder oder der Beratungslehrkraft dann über den Fall zu informieren (nur mit Erlaubnis des Ratsuchenden), wenn dieser „verwaltungstechnische oder rechtliche Folgen“ hat. Während die sexuelle Orientierung eines Schülers für die meisten schulischen Verfahren irrelevant ist, stellen die Intersexualität und die Transidentität die Schule und die schulische Verwaltung vor Herausforderungen, die es gemeinsam zu bewältigen gilt.   Das geplante Procedere des Coming Outs ist deshalb in diesem Fall der Schulleitung vorzulegen und ggf. um Ideen und Anregungen zu erweitern. Ein Blick aus der Perspektive des Koordinators in die Vergangenheit (Welche Schwierigkeiten gab es bei früheren Coming Outs?) und die Zukunft (Was könnte zukünftige Verfahren erleichtern und transidente Schüler in ihrem Prozess unterstützen?) kann wertvolle Erkenntnisse liefern und maßgeblich zum positiven Verlauf dieses und künftiger Coming Outs beitragen. Außerdem ist der Koordinator zu befragen, welche Maßnahmen verwaltungstechnisch und rechtlich erfolgen müssen, damit der Ratsuchende in seiner wahren Geschlechtsidentität die Schule besuchen kann. Weitere Aspekte, die geklärt werden müssen, sind:

  • Antragsverfahren zur schulischen Geschlechts- und Namensänderung,
  • Korrektur von Zeugnissen,
  • Klassenlisten,
  • Information des Lehrerteams,
  • des IServ-Administrators und der Sekretariate,
  • Information der Elternvertreter,
  • Sonderregelungen Umkleide/Toilette
  • ggf. temporäre Befreiung vom Schwimmunterricht

Ein Antrag auf Namensänderung (siehe Material Nützliches) sollte von der Schulleitung genehmigt werden, um dem transidenten Schüler zu ermöglichen, in seiner wahren Identität zu leben. Voraussetzung für eine amtsgerichtliche Namensänderung ist nämlich, dass der Antragsteller mind. 3 Jahre in seiner wahren Identität gelebt hat.